Entscheidung

Datum: 24.04.2015
Aktenzeichen: 8 Sa 399/14
Rechtsvorschriften: § 626 BGB

  1. Eine in einem graphologischen Privatgutachten attestierte einfache Wahrscheinlichkeit einer Unterschriftenurheberschaft reicht nicht aus, die für eine Verdachtskündigung erforderliche letzte Wahrscheinlichkeit einer Unterschriftenfälschung zu begründen.
     
  2. Unzulässige Personalratsanhörung auf Vorrat.

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