Entscheidung

Datum: 21.10.2014
Aktenzeichen: 6 Ta 127/14
Rechtsvorschriften: § 42 GKG; § 63 GKG; § 32 RVG

  1. Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Arbeitgeberweisung, auf Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen und auf Verurteilung der Beklagten, ihr Direktionsrecht in bestimmter Weise auszuüben, sind – unabhängig von ihrer Zulässigkeit – wirtschaftlich auf dasselbe Ziel gerichtet; der Streitwert hierfür ist insgesamt mit einem Monatsgehalt zu bemessen.
     
  2. Der Antrag auf Zurücknahme und Entfernung einer Abmahnung sowie der Antrag auf Widerruf der im Abmahnungsschreiben enthaltenen Äußerungen sind ebenfalls insgesamt mit einem Monatsgehalt zu bewerten.
     
  3. Der Antrag auf Feststellung, der Arbeitnehmer sei im Hinblick auf die unwirksamen Weisungen zur Ausübung der Zurückbehaltungsrechts berechtigt, kann – unabhängig davon, wie oft er gestellt wird – mit einem weiteren halben Gehalt angesetzt werden.
  4.  

 

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