Entscheidung

Datum: 27.11.2013
Aktenzeichen: 8 Sa 89/13
Rechtsvorschriften: §§ 1, 2 KSchG, 102 Abs. 1 BetrVG

  1. Krankgeschriebener Maschinenbediener erbringt Hilfeleistungen im Einzelhandelsgeschäft seiner Ehefrau.
     
  2. Zur Erschütterung des Beweiswerts der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geeigneter Sachvortrag erfordert genauere Angaben zu Umfang, Dauer, Häufigkeit und Schweregrad von körperlicher Kraftanwendung, um eine Einschätzung zu ermöglichen, inwieweit der Arbeitnehmer zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung fähig gewesen wäre oder inwieweit eine Genesung gefährdet oder verzögert werden könnte.
     
  3. Hat der Arbeitgeber im Anhörungsschreiben an den Betriebsrat angegeben, er beabsichtige eine Kündigung "aus verhaltensbedingten Gründen", so ist er im Kündigungsschutzprozess gehindert, die Kündigung auch auf personenbedingte Gründe zu stützen, selbst wenn er dem Betriebsrat auch die in der Vergangenheit liegenden Fehlzeiten mitgeteilt hatte.

     

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