Entscheidung

Datum: 25.09.2013
Aktenzeichen: 2 Sa 172/12
Rechtsvorschriften: § 20 Abs. 2 GVG, §§ 27 ff EGBGB (aF), Art. 9 ROM-I-VO, §§ 134, 138, 275, 313 BGB, § 2 KSchG

  1. Die Tätigkeit einer angestellten Lehrkraft an einer von der Republik Griechenland in Deutschland betriebenen staatlich genehmigten Ersatzschule ist keine hoheitliche Aufgabe der Republik Griechenland. Für Streitigkeiten aus einem solchen Arbeitsverhältnis sind daher deutsche Gerichte zuständig. Ohne anderweitige Rechtswahl findet deutsches Recht Anwendung (wie BAG 14.02.2013 – 3 AZB 5/12; 10.04.2013 – 5 AZR 78/12 und 25.04.2013 – 2 AZR 110/12).
     
  2. Die griechischen Gesetze 3833/2010 und 3845/2010, die unter ausdrücklicher Änderung bestehender Arbeits- und Tarifverträge eine Entgeltsenkung für Mitarbeiter der öffentlichen Hand anordnen, greifen nicht unmittelbar korrigierend in die von der Republik Griechenland mit den Lehrkräften in Deutschland nach deutschem Recht geschlossene Arbeitsverträge ein.
     
  3. Eine von diesen Gesetzen bezweckte Entgeltsenkung kann in Anwendung deutschen Rechts (mittelbar) nur über den Ausspruch von Änderungskündigungen (§§ 626 BGB, 2 KSchG) erreicht werden.

    Rechtsmittel ist zugelassen.

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