Entscheidung

Datum: 11.10.2013
Aktenzeichen: 8 Sa 756/12
Rechtsvorschriften: § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 BUrlG i. V. m. §§ 275 Abs. 1 und 4, 280, 283 Satz 1, 286 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 BGB

  1. Die jahrelang gehandhabte Übertragung des Resturlaubes auf das Folgejahr durch den öffentlichen Arbeitgeber begründet keinen Anspruch auf Fortführung der Handhabung.
     
  2. Ein Urlaubsersatzanspruch als Schadensersatz setzt voraus, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber mit der Urlaubsgewährung in Verzug setzt. Die hierfür erforderliche Mahnung nach § 286 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Arbeitnehmer rechtzeitig die Urlaubsgewährung für einen bestimmten Zeitraum beantragt. Eine bloße Aufforderung zur Bestätigung, dass noch Resturlaub in bestimmtem Umfang zusteht, reicht ebenso wenig aus, wie die zeitlich nicht konkretisierte rein vorsorgliche Geltendmachung des Resturlaubs oder eine Klage auf Feststellung, dass noch Resturlaub in bestimmtem Umfang zusteht.

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