Entscheidung

Datum: 18.10.2013
Aktenzeichen: 2 Ta 136/13
Rechtsvorschriften: § 114 Satz 1 ZPO

Eine erneute Klageerhebung nach Klagerücknahme ist in der Regel als mutwillig im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO anzusehen, außer es gibt nachvollziehbare und billigenswerte Gründe für ein solches prozessuales Vorgehen.

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