Entscheidung

Datum: 29.08.2013
Aktenzeichen: 7 Ta 60/13
Rechtsvorschriften: § 894 ZPO; § 33 RVG

Bei einer Klage auf Abgabe einer Willenserklärung bemisst sich der Streitwert nach dem wirtschaftlichen Interesse, das mit der Klage verfolgt wird und erreicht werden soll. Ist die Klage auf die Abgabe einer Willenserklärung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtet und wird gleichzeitig eine Willenserklärung beantragt, mit der sich der Arbeitgeber verpflichten soll, eine Abfindung in einer bestimmten, sich aus einem Tarifvertrag ergebenden Höhe zu zahlen, richtet sich der Streitwert nach der Höhe der Abfindung.

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