Entscheidung

Datum: 15.04.2013
Aktenzeichen: 7 Ta 27/13
Rechtsvorschriften: § 812 Abs. 1 BGB

Schließen die Parteien im Berufungsverfahren einen Vergleich, mit dem das Arbeitsverhältnis beendet wird, wird ein vorheriger, auf die Durchsetzung eines im Ersturteil titulierten Weiterbeschäftigungsanspruchs gerichteten Zwangsgeldbeschlusses gegenstandslos. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall die Rückerstattung des überwiesenen Zwangsgeldes beim Prozessgericht beantragen. Dies gilt auch, wenn der Zwangsgeldbeschluss formell rechtskräftig ist.

Rechtsmittel ist zugelassen.

 

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