Entscheidung

Datum: 16.01.2013
Aktenzeichen: 2 TaBV 6/12
Rechtsvorschriften: §§ 87 Abs. 1 Nr. 1, 7 BetrVG, 84 Abs. 2 SGB IX

Für die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX (sog. Klärungsphase) kann der Betriebsrat die Einführung von Verfahrensregelungen nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 7 BetrVG verlangen und ggf. über die Einigungsstelle nach § 87 Abs. 2 BetrVG durchsetzen. Inhalt und Reichweite solcher Verfahrensregelungen waren nicht Gegenstand des Verfahrens.

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