Entscheidung

Datum: 05.11.2012
Aktenzeichen: 7 Sa 385/12
Rechtsvorschriften: § 719 ZPO, § 62 Abs. 1 ArbGG; § 87 Abs. 1 BetrVG

Die Einstellung der Zwangsvollstreckung eines titulierten Weiterbeschäftigungsanspruches ist nur dann gerechtfertigt, wenn durch die Beschäftigung selbst ein materieller oder immaterieller Schaden entsteht, der nicht rückgängig gemacht werden kann. Besteht im Betrieb des Arbeitgebers ein Betriebsrat, steht den Betriebsparteien mit §§ 87 Absatz 1 Nr. 3, 77 Absatz 4 BetrVG ein Instrumentarium zur Verfügung, mit dem eine etwaige Produktionsüberkapazität reduziert werden kann. Eine in diesem Rahmen bestehende Betriebsvereinbarung ist auch für den Arbeitnehmer verbindlich, über dessen Arbeitsverhältnis ein gerichtlicher Streit anhängig ist. Der Arbeitgeber kann deshalb nicht damit gehört werden, es bestehe ein Personalüberhang, der dazu führe, dass unter erheblichen Kosten nicht absetzbare Produkte hergestellt würden, die später sogar verschrottet werden müssten.

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