Entscheidung

Datum: 31.05.2012
Aktenzeichen: 5 TaBV 36/11
Rechtsvorschriften: § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX; § 19 Abs. 1, 2 BetrVG; § 4 SchwbVWO; § 4 SchwbVWO 2001; § 172 BGB

  1. Aus einer Vollmachtsurkunde muss sich die Person des Bevollmächtigten eindeutig ergeben.

  2. Bei Ausübung einer Vertretungsvollmacht muss sich der Bevollmächtigte als solcher benennen.

  3. Ein Arbeitnehmer verliert seine Anfechtungsberechtigung im Zusammenhang mit Mängeln, die die Richtigkeit der Wählerliste betreffen, wenn er berechtigt und in der Lage war, Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste einzulegen, hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht hat.

       Rechtsmittel ist zugelassen.

 

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