Entscheidung

Datum: 24.04.2012
Aktenzeichen: 6 TaBV 60/11
Rechtsvorschriften: §§ 99 Abs. 1, Abs. 3 BetrVG

  1. Die - auch mehrmalige - Verwendung des Begriffs "Versetzung" im Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung des Betriebsrats des aufnehmenden Betriebes zum Einsatz eines aus einem anderen Betrieb versetzten Arbeitnehmers ist dann unschädlich, wenn aus der inhaltlichen Beschreibung der Maßnahme klar wird, dass es betriebsverfassungsrechtlich um die Einstellung in diesen Betrieb geht (entgegen LAG Düsseldorf vom 08.03.2012, 5 TaBV 88/11).
     
  2. Selbst wenn man die Auffassung vertreten könnte, der Betriebsrat sei im Hinblick auf die Verwendung des Begriffs "Versetzung" nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden, wäre dies spätestens mit Zustellung des Schriftsatzes auf Zustimmungsersetzung zur Einstellung geheilt mit der Folge, dass nunmehr die einwöchige Stellungnahmefrist für den Betriebsrat beginnen würde.
     
  3. Die Übergabe einer Bewerberliste ohne Beifügung der Bewerbungsunterlagen der weiteren Bewerber macht die Anhörung unvollständig mit der Folge, dass die Frist zur Stellungnahme des Betriebsrats nicht zu laufen beginnt.
     
  4. Auch wenn Arbeitsgericht und/oder Landesarbeitsgericht der Auffassung sind, das Verfahren auf Zustimmung zur Einstellung sei nicht ordnungsgemäß eingeleitet, und den Antrag der Arbeitgebe-rin auf Ersetzung daher abweisen, muss dennoch über den Antrag auf Zustimmung zur Eingruppie-rung befunden werden. Es fehlt für den Eingruppierungsantrag nicht das Rechtsschutzbedürfnis, da die Entscheidung über die Einstellung nicht rechtskräftig und die Frist des § 101 BetrVG nicht abgelaufen ist.

     

 zum Volltext