Entscheidung

Datum: 15.05.2012
Aktenzeichen: 6 TaBV 60/11
Rechtsvorschriften: § 23 Abs. 3 RVG; § 99 Abs. 4 BetrVG

  1. Der für die anwaltlichen Gebühren maßgebliche Wert des Gegenstandes von Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung zur Einstellung wie zur damit verbundenen Eingruppierung ist jeweils grundsätzlich mit dem Hilfswert des § 23 Abs. 3 RVG anzusetzen.
     
  2. Zur Verringerung des Wertes im vorliegenden konkreten Einzelfall für den vom Betriebsrat nicht gesondert behandelten Antrags auf Zustimmung zur Eingruppierung.
  3.  

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