Entscheidung
Datum: 15.05.2012
Aktenzeichen: 6 TaBV 60/11
Rechtsvorschriften: § 23 Abs. 3 RVG; § 99 Abs. 4 BetrVG
- Der für die anwaltlichen Gebühren maßgebliche Wert des Gegenstandes von Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung zur Einstellung wie zur damit verbundenen Eingruppierung ist jeweils grundsätzlich mit dem Hilfswert des § 23 Abs. 3 RVG anzusetzen.
- Zur Verringerung des Wertes im vorliegenden konkreten Einzelfall für den vom Betriebsrat nicht gesondert behandelten Antrags auf Zustimmung zur Eingruppierung.