Entscheidung

Datum: 27.02.2012
Aktenzeichen: 8 Sa 539/11
Rechtsvorschriften: § 626 Abs. 1 BGB

Verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist bei tarifvertraglich ordentlich nicht kündbarem Arbeitnehmer; kein minder wichtiger Grund für außerordentliche Kündigung.

Bei Interessenabwägung ist abzustellen auf die tatsächliche Vertragsbindung.
 

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