Entscheidung
Datum: 27.02.2012
Aktenzeichen: 8 Sa 539/11
Rechtsvorschriften: § 626 Abs. 1 BGB
Verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist bei tarifvertraglich ordentlich nicht kündbarem Arbeitnehmer; kein minder wichtiger Grund für außerordentliche Kündigung.
Bei Interessenabwägung ist abzustellen auf die tatsächliche Vertragsbindung.