Entscheidung
Datum: 17.02.2012
Aktenzeichen: 4 Sa 519/10
Rechtsvorschriften: §§ 626 BGB; Art. 7, 70, 72, 722 BayPVG; 37, 43 BayGO
- Die ordnungsgemäße Beteiligung des bei einer Gemeinde bestehenden Personalrats i.R.d. Art. 77 Abs. 3 BayPVG gebietet es, das Anhörungsverfahren zeitlich vor der Beschlussfassung des zuständigen Gemeinderats (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayGO) über den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung gegenüber einem Angestellten der Gemeinde durchzuführen und dem kündigungsberechtigten Gemeindeorgan die Stellungnahme des Personalrats vorzulegen.
- Eine ohne Beachtung dieses Verfahrens ausgesprochene außerordentliche Kündigung ist rechtsunwirksam, Art. 77 Abs. 4 BayPVG.
Rechtsmittel:
BAG vom 21.02.2013 - Az.: 2 AZR 433/12
Revision zurückgewiesen