Entscheidung

Datum: 17.02.2012
Aktenzeichen: 4 Sa 519/10
Rechtsvorschriften: §§ 626 BGB; Art. 7, 70, 72, 722 BayPVG; 37, 43 BayGO

  1. Die ordnungsgemäße Beteiligung des bei einer Gemeinde bestehenden Personalrats i.R.d. Art. 77 Abs. 3 BayPVG gebietet es, das Anhörungsverfahren zeitlich vor der Beschlussfassung des zuständigen Gemeinderats (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayGO) über den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung gegenüber einem Angestellten der Gemeinde durchzuführen und dem kündigungsberechtigten Gemeindeorgan die Stellungnahme des Personalrats vorzulegen.
     
  2. Eine ohne Beachtung dieses Verfahrens ausgesprochene außerordentliche Kündigung ist rechtsunwirksam, Art. 77 Abs. 4 BayPVG.
  3.  

   Rechtsmittel:

   BAG vom 21.02.2013 - Az.:  2 AZR 433/12
   Revision zurückgewiesen  

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