Entscheidung

Datum: 11.01.2012
Aktenzeichen: 4 Sa 627/11
Rechtsvorschriften: §§ 1 KSchG, 18 BEEG, 113 InsO

Im Falle einer Betriebsstilllegung ist der Insolvenzverwalter nicht verpflichtet, einer in Elternzeit befindlichen Mitarbeiterin nur deshalb eine von § 113 Satz 2 InsO abweichende längere Kündigungsfrist einzuräumen, um sie weiterhin in den Genuss einer beitragsfreien Krankenversicherung kommen zu lassen.

Rechtsmittel:

BAG, Az.: 6 AZR 301/12

 

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