Entscheidung

Datum: 20.01.2012
Aktenzeichen: 2 Ta 212/11
Rechtsvorschriften: §§ 883, 888 ZPO, 810 BGB

  1. Ist das Recht auf Einsichtnahme in Urkunden Teil eines umfassenden nach § 888 ZPO zu vollstreckenden Auskunftsbegehrens, richtet sich auch die Zwangsvollstreckung des Einsichtsrechts nach § 888 ZPO.
     
  2. Es ist im Einzelfall zu ermitteln, ob das in einem Teilvergleich vereinbarte Recht auf Einsichtnahme auch die Anfertigung von Kopien beinhaltet.
  3.  

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