Entscheidung
Datum: 23.11.2011
Aktenzeichen: 7 Ta 111/11
Rechtsvorschriften: §§ 2 a Abs. 1 Nr. 4, 97 Abs. 5 ArbGG
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2011 - 1 ABR 19/10 - zur Tariffähigkeit der CGZP entfaltet keine Rechtskraft bezüglich der Tarifverträge, die von der CGZP nicht unter der Geltung ihrer Satzung vom Oktober 2009 abgeschlossen wurden.
Rechtsmittel ist zugelassen.