Entscheidung
Datum: 19.09.2011
Aktenzeichen: 2 Ta 128/11
Rechtsvorschriften: §§ 2 a Abs. 1 Nr. 4, 97 Abs. 5 ArbGG, 9 Abs. 1 Nr. 2, 10 Abs. 4 AÜG
- Das Bundesarbeitsgericht hat die Tarifunfähigkeit der CGZP mit Beschluss vom 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 nur gegenwartsbezogen festgestellt, nicht für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 25.10.2005 bis 15.07.2007.
- Die in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Frage, auf welches Datum beim Begriff des Gegenwartsbezugs abzustellen ist (14.12.2010 als Tag der mündlichen Verhandlung des BAG; 09.12.2010 als Tag der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz; 08.10.2009 als Tag der Satzungsänderung der CGZP oder Zeitpunkt der Einleitung des Beschlussverfahrens im Herbst 2008), ist im vorliegenden Fall daher unerheblich.
- Hält das Arbeitsgericht die Frage der Tariffähigkeit der CGZP für diesen Zeitraum für entscheidungserheblich und ist diese Bewertung nach dem Verfahrensstand nicht offensichtlich unrichtig, so hat es das Verfahren nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG auszusetzen, bis diese Frage in einem Beschlussverfahren nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG rechtskräftig geklärt ist. Derzeit ist u.a. für den streitgegenständlichen Zeitraum ein entsprechendes Verfahren beim LAG Berlin-Brandenburg (Az. 24 TaBV 1395/11) anhängig.
Rechtsmittel ist zugelassen.