Entscheidung

Datum: 19.09.2011
Aktenzeichen: 2 Ta 128/11
Rechtsvorschriften: §§ 2 a Abs. 1 Nr. 4, 97 Abs. 5 ArbGG, 9 Abs. 1 Nr. 2, 10 Abs. 4 AÜG

  1. Das Bundesarbeitsgericht hat die Tarifunfähigkeit der CGZP mit Beschluss vom 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 nur gegenwartsbezogen festgestellt, nicht für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 25.10.2005 bis 15.07.2007.
     
  2. Die in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Frage, auf welches Datum beim Begriff des Gegenwartsbezugs abzustellen ist (14.12.2010 als Tag der mündlichen Verhandlung des BAG; 09.12.2010 als Tag der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz; 08.10.2009 als Tag der Satzungsänderung der CGZP oder Zeitpunkt der Einleitung des Beschlussverfahrens im Herbst 2008), ist im vorliegenden Fall daher unerheblich.
     
  3. Hält das Arbeitsgericht die Frage der Tariffähigkeit der CGZP für diesen Zeitraum für entscheidungserheblich und ist diese Bewertung nach dem Verfahrensstand nicht offensichtlich unrichtig, so hat es das Verfahren nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG auszusetzen, bis diese Frage in einem Beschlussverfahren nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG rechtskräftig geklärt ist. Derzeit ist u.a. für den streitgegenständlichen Zeitraum ein entsprechendes Verfahren beim LAG Berlin-Brandenburg (Az. 24 TaBV 1395/11) anhängig.
     

   Rechtsmittel ist zugelassen.

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