Entscheidung

Datum: 09.08.2011
Aktenzeichen: 6 Sa 230/10
Rechtsvorschriften: § 102 BetrVG; §§ 21a, 21b BetrVG

  1. Geht ein Betrieb als Ganzes auf einen anderen Arbeitgeber über und widersprechen Arbeitnehmer diesem Betriebsübergang und werden daraufhin gekündigt, ist weder eine Anhörung des Betriebsrats des übergegangenen Betriebes noch eine solche des Betriebsrats des Hauptbetriebes erforderlich. Es ist weder eine entsprechende Anwendung des § 21b BetrVG (Restmandat) noch eine solche des § 21a BetrVG (Übergangsmandat) veranlasst.
     
  2. Die Kündigung dieser widersprechenden Arbeitnehmer stellt unabhängig von der Zahl der gekündigten Arbeitnehmer keine interessenausgleichs- und sozialplanpflichtige Maßnahme dar.
     
  3. Die in einer Sitzung des Wirtschaftsausschusses gemachte Äußerung des Arbeitgebers, die widersprechenden Mitarbeiter erhielten eine Abfindung gemäß einem bestehenden Sozialplan, lässt sich als "Zusage" nur dann interpretieren, wenn sie so verstanden werden musste, dass dies unabhängig von den Regelungen im Sozialplan der Fall sein solle. Ein Schadensersatzanspruch scheidet aus, wenn dem Geschäftsführer vor seiner Äußerung nicht deutlich gemacht wurde, dass diese Äußerung an die betroffenen Arbeitnehmer weitergegeben werden solle.
  4.  

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