Entscheidung
Datum: 09.06.2011
Aktenzeichen: 2 Sa 114/10
Rechtsvorschriften: § 2 TV-ATZ, § 4 ATG, §§ 68 Abs. 3, 81, 125 SGB IX, § 37 SGB VI, §§ 1, 3 AGG
Der öffentliche Arbeitgeber ist nach § 2 Abs. 1 ATZ grundsätzlich berechtigt, aus wirtschaftlichen Gründen den Kreis der Beschäftigten zwischen dem 55. und dem 59. Lebensjahr, mit denen er einen Altersteilzeitvertrag abschließen möchte, auf schwerbehinderte Menschen mit einem GdB ab 50 zu beschränken.