Entscheidung

Datum: 29.03.2011
Aktenzeichen: 7(4) Sa 702/07
Rechtsvorschriften: § 204 Absatz 1 Nr. 6 BGB

Die Verjährung wird auch dann gehemmt, wenn für den nachfolgenden Prozess gegen den Streitverkündeten ein anderer Rechtsweg eröffnet ist.

 zum Volltext