Entscheidung

Datum: 02.03.2011
Aktenzeichen: 2 Sa 307/09
Rechtsvorschriften: § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG

Die beabsichtigte Übernahme eines Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis nach Abschluss der Ausbildung kann als sonstiger Sachgrund die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG rechtfertigen.

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