Entscheidung

Datum: 28.01.2011
Aktenzeichen: 7 Ta 96/10
Rechtsvorschriften: §§ 117, 119 ZPO; §§ 48, 55 RVG

Enthält der selbe Schriftsatz sowohl einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts als auch einen Verzicht auf ein in einem Vergleich vereinbartes Widerrufsrecht, fallen die Antragstellung und die Beendigung des Verfahrens zeitlich zusammen mit der Folge, dass Prozesskostenhilfe nicht mehr bewilligt werden kann. Wird gleichwohl Prozesskostenhilfe bewilligt und der Partei ein Rechtsanwalt zur Vertretung beigeordnet, fallen wegen der Beendigung des Verfahrens keine gebührenauslösenden Tätigkeiten mehr an, die aus der Staatskasse zu zahlen wären.

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