Entscheidung

Datum: 12.01.2011
Aktenzeichen: 4 Sa 437/10
Rechtsvorschriften: § 307 BGB, § 615 BGB, § 293 ff. BGB

Eine durch Erhebung der Kündigungsschutzklage gewahrte einzelvertragliche Ausschlussfrist, die eine klageweise Geltendmachung verlangt, muss vom Arbeitnehmer nicht ein zweites Mal durch Einreichung einer Zahlungsklage nach rechtskräftigem Abschluss des Bestandsstreits gewahrt werden.

Rechtsmittel:

vgl. BAG vom 16.05.2012 - Az.: 5 AZR 251/11 - Zurückverweisung 

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