Entscheidung

Datum: 02.02.2011
Aktenzeichen: 4 Ta 189/10
Rechtsvorschriften: §§ 42, 48, 63, 68 GKG

Werden in einem Bestandsstreit der Parteien zusätzlich Vergütungsansprüche als Annahmeverzugslohn für Zeiten nach dem Entlassungstermin eingeklagt, die bereits fällig geworden sind, ist deren Wert gem. § 48 GKG festzusetzen. Eine Verrechnung mit dem nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG festzusetzenden Wert für den Bestandsstreit ist möglich, soweit die Annahmeverzugsansprüche alleine vom Ausgang des Bestandsstreits abängen (wirtschaftliche Identität).

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