Entscheidung

Datum: 21.12.2010
Aktenzeichen: 6 TaBVGa 12/10
Rechtsvorschriften: § 94 Abs. 2 BetrVG; § 50 Abs. 1 BetrVG

  1. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 94 Abs. 2 (1. Alt.) BetrVG bezieht sich nicht auf die Verwendung von Arbeitsvertragsformularen als solches, sondern nur auf persönliche Angaben in solchen Formularen.
     
  2. Der Betriebsrat kann also allenfalls die Unterlassung der Abfrage oder Aufnahme solcher persönlicher Angaben in Arbeitsvertragsformularen verlangen, nicht aber die Unterlassung der Verwendung der Formulare als Ganzes. Beansprucht er die Unterlassung als Ganzes, handelt es sich um einen unbegründeten zu weit gehenden Globalantrag.
     
  3. Schließt der Arbeitgeber die Arbeitsverträge von der Zentrale aus, von der aus er auch die gesamte Personalpolitik steuert, ist für die Angaben in betriebsübergreifend verwendete Formulararbeitsverträge der Gesamtbetriebsrat zuständig.
  4.  

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