Entscheidung

Datum: 22.11.2010
Aktenzeichen: 4 Ta 31/10
Rechtsvorschriften: §§ 42, 63, 68 GKG

Das Erstgericht handelt bei der Streitwertbemessung nicht ermessensfehlerhaft, wenn es auch dann von einem Bestandsstreit der Parteien i.S.v. § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG ausgeht und die dort geregelte Obergrenze beachtet, wenn in demselben Rechtsstreit mehrere Folgekündigungen angegriffen werden, die zu erheblich späteren Entlassungsterminen und aus völlig anders gearteten Gründen das Arbeitsverhältnis beenden sollen als die streitgegenständliche erste Kündigung.

 

 zum Volltext