Entscheidung

Datum: 24.08.2009
Aktenzeichen: 5 TaBV 32/06
Rechtsvorschriften: §§ 84, 85 Abs. 1 S. 1 ArbGG; § 33 Abs. 1, 2, § 40 Abs. 2 BetrVG

  1. Die Rechtskraft eines arbeitsgerichtlichen Beschlusses über die Zurverfügungstellung von Sachmitteln des Betriebsrats steht einem neuerlichen Beschlussverfahren mit gleichem Antrag nicht entgegen, wenn sich die Zahl der vom Betriebsrat vertretenen Filialen und der dort beschäftigten Arbeitnehmer erheblich erhöht und sich die Zahl der gewählten Betriebsratsmitglieder von 5 auf 7 geändert hat.

     
  2. Fehler bei der Beschlussfassung des Betriebsrats über die Zurverfügungstellung von Sachmitteln können auch nach Abschluss des erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens durch einen neuen Betriebsratsbeschluss geheilt werden, wenn die beantragte Maßnahme noch nicht vollzogen wurde und die Kosten noch nicht entstanden sind.

     
  3. Die Genehmigung der Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens durch eine Rechtsanwaltskanzlei ist seitens des Betriebsrats bis zum Ergehen einer Prozessentscheidung möglich, durch die ein gestellter Antrag als unzulässig abgewiesen wird.

     
  4. Das Verlangen auf Zurverfügungstellung einer bestimmten Technik bewegt sich im Rahmen des Beurteilungsermessens des Betriebsrats, wenn diese Technik seitens des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Erfüllung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben üblicherweise eingesetzt wird. Für die Annahme der Betriebsüblichkeit einer Technik genügt es, wenn sie der Arbeitgeber bei der Wahrnehmung einzelner betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben zur Anwendung bringt. 
  5.  

  Rechtsmittel ist zugelassen.

 

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