Entscheidung

Datum: 01.09.2009
Aktenzeichen: 6 Sa 109/08
Rechtsvorschriften: § 1 Abs. 2 KSchG; § 613a BGB

  1. Kündigt der Arbeitgeber, der seinen einzigen Auftrag endgültig verloren hat und sich nicht erneut hierum bewirbt, sämtliche Arbeitsverhältnisse wegen Stilllegung des Betriebes, so sind diese Kündigungen nicht deswegen unwirksam, weil im Zeitpunkt ihres Ausspruches bereits Anzeichen für die Vergabe des Auftrags an ein ehemaliges Konkurrenzunternehmen bestanden.
     
  2. Von einer Aufhebung oder Nichtdurchführung des Stilllegungsbeschlusses ist in dieser Konstellation, in der der ehemalige Auftragnehmer (hier: Bewachungsunternehmen) keine Kenntnis von den genauen Vorgängen über die mögliche Weiterführung des Auftrages und seine Modalitäten hat, nur dann auszugehen, wenn die für die Kündigung maßgeblichen Personen (Geschäftsführer, Personalleiter) positive Kenntnis vom Vorliegen eines Betriebsübergangs haben; ob genaue Kenntnis vom Vorliegen eindeutig einen Betriebsübergang begründender Tatsachen genügt, kann dahinstehen.
  3.  

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