Entscheidung

Datum: 02.09.2009
Aktenzeichen: 4 Ta 85/09
Rechtsvorschriften: §§ 114, 127 ZPO, 111 ArbGG

  1. Soweit gemäß § 111 Abs. 2 ArbGG ein Schlichtungsausschuss gebildet ist, ist eine ohne vorherige Anrufung des Schlichtungsausschusses beim Arbeitsgericht erhobene Klage unzulässig.
     
  2. Eine vor Abschluss des Schlichtungsverfahrens erhobene Klage bleibt weiterhin unzulässig, wenn das Schlichtungsverfahren durch einen Vergleich sein Ende gefunden hat, in dem alle Streitpunkte beigelegt worden sind und sich der Kläger verpflichtet hat, die bereits erhobene Klage wieder zurückzunehmen.
     
  3. Wegen fehlender Aussicht auf Erfolg kann für die Klage Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, § 114 Satz 1 ZPO.

 

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