Entscheidung

Datum: 25.02.2009
Aktenzeichen: 4 Sa 435/08
Rechtsvorschriften: §§ 305 c, 611 BGB, 3, 4 TVG

Wird in einer einzelvertraglichen Bezugnahmeklausel - bei einem Altvertrag vor dem 01.01.2002 - auf das Tarifrecht verwiesen, an das der Arbeitgeber bei Vertragsschluss aufgrund eines Haus-Anerkennungstarifvertrages gebunden war, endet die Dynamik des in Bezug genommenen Tarifrechts mit der Kündigung des Haus-Anerkennungstarifvertrages (Gleichstellungsabrede).

Rechtsmittel ist zugelassen.

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