Entscheidung

Datum: 12.11.2008
Aktenzeichen: 4 Sa 176/08
Rechtsvorschriften: §§ 611 BGB, 7 Abs. 2, 8 Abs. 6 TVöD

Schichtarbeit im Sinne des § 7 Abs. 2 TVöD setzt die zeitversetzte Lage der Arbeitszeit an einem bestimmten Arbeitstag voraus, die aufgrund des Schichtwechsels eine Zeitspanne von mindestens 13 Stunden umfasst.

BAG 21.10.2009 - Az.: 10 AZR 70/09 -; Revision stattgegeben

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