Entscheidung

Datum: 12.11.2008
Aktenzeichen: 4 Sa 300/07
Rechtsvorschriften: §§ 611, 305, 305 c, 307 BGB; 37, 38 BetrVG

Schließen zwei Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber einen gemeinsamen Arbeitsvertrag (hier: H…e…), stehen dem weiterhin tätigen Arbeitnehmer nach erfolgter Wahl des Vertragspartners in den Betriebsrat und völliger Freistellung gemäß § 38 BetrVG für seine nunmehr alleinverantwortliche Tätigkeit die vollen diesbezüglichen Zusatzzahlungen (Alleinverantwortlichenzuschlag, Erfolgsbeteiligung) zu. Durch die Weitergewährung der hälftigen Zusatzzahlungen an den freigestellten Vertragspartner i.R.d. §§ 38 Abs. 3, 37 Abs. 4 BetrVG wird sein Vergütungsanspruch nicht gemindert.

Rechtsmittel ist zugelassen.

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