Entscheidung

Datum: 08.12.2008
Aktenzeichen: 2 Ta 187/08
Rechtsvorschriften: §§ 129 ff. InsO; § 3 ArbGG

  1. Die Vorschriften der §§ 129 ff. InsO haben, obwohl sie Vollstreckungsvorschriften sind, eine vergleichbare Auswirkung wie Haftungsnormen, z.B. der frühere § 419 BGB oder die Vorschriften der §§ 25, 28 HGB, weil anstelle des ursprünglich Verpflichteten (Arbeitgeber) ein Dritter (Arbeitnehmer) verpflichtet wird. Es ist deshalb gerechtfertigt, auch bei der Rückforderung von Arbeitsvergütung durch den Insolvenzverwalter für die Frage des Rechtswegs § 3 ArbGG anzuwenden, wie dies bei den genannten Haftungsvorschriften der herrschenden Meinung entspricht.

     
  2. Als vollstreckungsrechtliche Normen sind die Vorschriften der §§ 129 ff. InsO nicht geeignet, die Natur eines Rechtsverhältnisses zu bestimmen, da sie losgelöst vom materiellen Bestehen des Ausgangsanspruchs sind, zumal die Vorschriften der §§ 129 ff. InsO unabhängig davon abwendbar sind, aus welchem Rechtsgebiet der Ausgangsanspruch stammt.
  3.  

   Rechtsmittel ist zugelassen.

 

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