Entscheidung

Datum: 15.10.2008
Aktenzeichen: 4 Sa 715/07
Rechtsvorschriften: §§ 14 TVöD, 10, 17, 18 TVÜ-Bund

Ob bei einer nach dem 01.10.2005 erfolgten vorübergehenden Übertragung einer anderweitigen Tätigkeit eine persönliche Zulage (Vertretungszulage) zu bezahlen ist, bestimmt sich i.R.d. §§ 14 TVöD, 18 Abs. 2 TVÜ-Bund nach der Bewertung der übertragenen Tätigkeit gem. § 17 VII TVÜ-Bund i.V.m. der Anlage 4 TVÜ-Bund .

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