Entscheidung

Datum: 20.11.2008
Aktenzeichen: 6 Ta 167/08
Rechtsvorschriften: §§ 114, 128, 253 ZPO

  1. Beantragt ein Antragsteller Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für die Kündigungsschutzklage mit dem Zusatz, die hinreichende Erfolgsaussicht "der beabsichtigten Klage" ergebe sich "aus dem in der Anlage beigefügten Klageentwurf", dann ist die Gewährung der Prozesskostenhilfe nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht (Wirksamkeitsfiktion der Kündigung nach § 7 KSchG wegen Fehlens einer rechtzeitigen Klage) ausgeschlossen, wenn diesem Antrag ein mit "Klage" überschriebener, im original unterzeichneter, nicht angehefteter Schriftsatz beigefügt ist, in dem um die Bestimmung eines Termins gebeten wird. 

     
  2. Die Prüfung, ob dieser Klageschriftsatz trotz vollständiger Erfüllung der formalen Anforderungen dennoch nicht als unbedingte Klageeinreichung auszulegen ist – was nur bei einer "mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit" des Begehrens angenommen werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH vom 18.07.2007, XII ZB 31/07) -, ist bei dieser Konstellation zumindest so komplex, dass Erfolgsaussicht unter Berücksichtigung der hierfür anzuwenden Maßstäbe (vgl. z.B. BVerfG vom 28.11.2007, 1 BvR 69/07) nicht verneint werden kann.

 

 

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