Entscheidung

Datum: 12.03.2008
Aktenzeichen: 4 Sa 172/07
Rechtsvorschriften: §§ 242, 612 a BGB

Es verstößt weder gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch stellt es eine unzulässige Maßregelung dar, wenn der Arbeitgeber am Jahresende lediglich den Mitarbeitern eine freiwillige Gratifikationszahlung gewährt, die Monate zuvor untertarifliche neue Arbeitsbedingungen akzeptiert haben. Der Arbeitgeber darf die Betriebstreue dieser Mitarbeiter besonders fördern und mit der Sonderzahlung einen teilweisen Ausgleich der entstandenen unterschiedlichen Arbeitsbedingungen herbeiführen.


BAG 05.08.2009 - 10 AZR 666/08:

Urteil aufgehoben: Anspruch stattgegeben 

 

 

 zum Volltext