Entscheidung

Datum: 21.02.2008
Aktenzeichen: 5 TaBV 14/07
Rechtsvorschriften: §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 19 Abs. 1 BetrVG, § 83 Nr. 3 ArbGG

  1. Im Verfahren um die Anfechtung einer Betriebsratswahl wegen der Unwirksamkeit eines nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG abgeschlossenen Tarifvertrags ist die Gewerkschaft im Beschlussverfahren gem. § 83 Abs. 3 ArbGG zu beteiligen, die den Tarifvertrag abgeschlossen hat.

     
  2. Reklamieren mehrere tarifzuständige Gewerkschaften den Abschluss eines Tarifvertrags gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, so kann der Tarifvertrag nur unter Einbeziehung aller die Zuständigkeit beanspruchenden Gewerkschaften einheitlich abgeschlossen werden.

  3. Wird eine tarifzuständige Gewerkschaft an dem Tarifabschluss i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG entgegen Ziffer 2. des Leitsatzes nicht beteiligt, so ist die unter Zugrundelegung der getroffenen - unwirksamen - Tarifregelung durchgeführte Betriebsratswahl anfechtbar aber nicht nichtig.

     

   BAG 29.07.2009 - 7 ABR 27/08 
   Entscheidung aufgehoben, Zurückweisung

 

 

 

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