Entscheidung

Datum: 27.11.2007
Aktenzeichen: 7 Sa 119/06
Rechtsvorschriften: § 15 Abs. 4 KSchG

  1. Der Kündigungsschutz des wegen Betriebsstilllegung gekündigten Betriebsratsmitglieds ergibt sich aus § 15 Abs. 4 KSchG, nicht aus § 1 KSchG.

     
  2. Eine Betriebsstilllegung liegt nicht vor, wenn 3 Altersteilzeitmitarbeiter während ihrer aktiven Phase noch 9/15/16,5 Monate über den behaupteten Stilllegungstermin hinaus mit - behaupteten - Aufräumungs- und Abwicklungsarbeiten beschäftigt werden.

     
  3. Ist die Weiterbeschäftigung der Altersteilzeitmitarbeiter schon bei Ausspruch der Kündigung des Betriebsratsmitglieds beabsichtigt, ist die Kündigung des Betriebsratsmitglieds unwirksam.

 

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