Entscheidung

Datum: 20.06.2007
Aktenzeichen: 4 TaBV 66/06
Rechtsvorschriften: §§ 103 BetrVG, 15 KSchG, 626 BGB

Der Missbrauch einer Vorgesetztenfunktion durch die Deckung von Vermögensdelikten unterstellter Mitarbeiter zum Nachteil der Arbeitgeberin oder ihrer Kunden und die Anstiftung zu Straftaten zum Nachteil anderer Mitarbeiter führt zur Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds.

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