Entscheidung

Datum: 02.08.2007
Aktenzeichen: 5 Sa 564/06
Rechtsvorschriften: § 21 BErzGG/BEEG

  1. Die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 21 Abs. 1 BErzGG/BEEG mit dem ausdrücklich genannten Zweck "Wegfall des Bedarfs" beschränkt sich bei Inanspruchnahme mehrerer ununterbrochen aufeinander folgender Elternzeiten auf Grund mehrerer Geburten nicht nur auf die erste Elternzeit, sondern umfasst den gesamten Zeitraum aller Elternzeiten.
     
  2. Beendet der/die vertretene Arbeitnehmer/in das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit durch Eigenkündigung, so kann sich der Arbeitgeber gegenüber der befristet zur Vertretung eingestellten Ersatzkraft nach entsprechender Ankündigung auf das Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses berufen.
     
  3. Es ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn ein Arbeitgeber der B... sich unter Bezugnahme auf § 5 Abs. 1 AVR des B... Werkes auch deshalb auf den Fristablauf beruft, weil die befristet eingestellte Ersatzkraft nicht Mitglied einer christlichen Kirche ist.
  4.  

    Rechtsmittel ist zugelassen.

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