Entscheidung

Datum: 02.08.2007
Aktenzeichen: 5 TaBV 67/06
Rechtsvorschriften: § 103 Abs. 1, 2 BetrVG

Andere als die dem Betriebsrat im Verfahren nach § 103 Abs. 1 BetrVG genannte Gründe können im gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG für die beabsichtigte Kündigung nur berücksichtigt werden, wenn sie nachträglich bekannt geworden oder entstanden sind und zuvor der Betriebsrat vergeblich um Zustimmung ersucht wurde (im Anschluss an BAG vom 27.01.1977, AP Nr. 7 zu § 103 BetrVG 1972).

BAG 23.04.2008 - 2 ABR 71/07 -
Entscheidung aufgehoben: Zurückweisung

 

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