Entscheidung

Datum: 02.04.2007
Aktenzeichen: 4 Ta 38/07
Rechtsvorschriften: §§ 48 ArbGG, 17a GVG, 5 I 3 ArbGG

  1. Wird der bisher angestellte Filialleiter im Rahmen der Umwandlung der Filiale in eine eigenständige Vertriebsgesellschaft zum Geschäftsführer der GmbH bestellt, besteht der Arbeitsvertrag nach Abschluss des Geschäftsführer-Dienstvertrages nicht fort und lebt bei einer Kündigung des Dienstvertrages auch nicht wieder auf.
     
  2. Die prozessuale Sonderregelung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG führt – von einer Vereinbarung der Parteien im Rahmen des § 2 Abs. 4 ArbGG abgesehen – auch dann zur Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen, wenn wegen der Weisungsabhängigkeit des Fremdgeschäftsführers auf dessen Dienstverhältnis materiellrechtlich arbeitsrechtliche Bestimmungen zur Anwendung gelangen sollten.
  3.  

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