Entscheidung
Datum: 08.10.2004
Aktenzeichen: 9 (4) Sa 186/03
Rechtsvorschriften: §§ 387, 389, 242, 157 BGB
Verpflichtet sich die Arbeitgeberin in einer Aufhebungsvereinbarung, die eine Vielzahl von Rechten und Pflichten der Parteien regelt und aus Sicht des Vertragspartners abschließenden Charakter trägt, zu einer Entgeltzahlung, kann sich eine spätere Aufrechnung mit abgetretenen Schadensersatzansprüchen eines Dritten ohne einen entsprechenden Vorbehalt in der Vereinbarung selbst oder im Rahmen der Vertragsverhandlungen als rechtsmissbräuchlich erweisen.