Entscheidung

Datum: 04.02.2003
Aktenzeichen: 6 (5) Sa 981/01
Rechtsvorschriften: BGB § 626 Abs. 1, BGB § 613a, HGB § 60, BGB § 242, BetrVG § 102 Abs. 1

  1. Überträgt ein Arbeitgeber eine bestimmte Abteilung auf einen Betriebserwerber mit der Folge, dass der Arbeitgeber selbst in diesem Bereich nicht mehr auf dem Markt tätig wird, ist ein Arbeitnehmer, der dem Betriebsübergang widersprochen hat und dessen Arbeitsverhältnis daher zum Betriebsveräußerer fortbesteht, gehalten, Konkurrenztätigkeit, die ihm vor dem Betriebsübergang im Verhältnis zum Betriebsveräußerer auferlegt war, zumindest im Zeitraum des Laufes der (ggf. fiktiven) Kündigungsfrist zu unterlassen. Dies fordert die arbeitsvertragliche Treuepflicht, obwohl im Verhältnis zum Betriebserwerber kein Rechtsverhältnis und im Verhältnis zum Arbeitgeber jetzt kein Konkurrenzverhältnis mehr besteht.
  2. Das Konkurrenzverbot geht allerdings in der Reichweite nicht über die gegenüber dem ursprünglichen Arbeitgeber bestehenden Pflichten hinaus. Befand sich dieser mit einem Wettbewerber aufgrund einer Absprache nicht in einer Konkurrenz-Situation, trifft den Arbeitnehmer auch dann keine Unterlassungspflicht, wenn eine solche Absprache mit dem Betriebserwerber nicht existiert.
  3. Hat der Arbeitgeber pauschal vorgetragen, dies alles habe er dem Betriebsrat mitgeteilt, genügt dies zunächst der ihm obliegenden Darlegungslast nach § 102 Abs. 1 BetrVG. Führt der Arbeitnehmer dann allerdings aus, bestimmte konkret benannte Punkte seien nicht mitgeteilt worden, ist der Arbeitgeber im Rahmen der abgestuften Darlegungslast verpflichtet, im einzelnen hierauf einzugehen. Macht er dies nicht, geht dies zu seinen Lasten.

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