Entscheidung

Datum: 07.10.2003
Aktenzeichen: 6 (3) Sa 252/01
Rechtsvorschriften: §§ 133, 315 BGB

  1. Haben die Arbeitsvertragsparteien vereinbart, der Arbeitnehmer erhalte zu seinem Gehalt eine Erfolgsbeteiligung, deren Höhe sich nach dem Betriebsergebnis richte, so hat der Arbeitgeber die Erfolgsbeteiligung nach billigem Ermessen festzulegen.
     
  2. Stellt der Arbeitgeber auf einer Versammlung ein bestimmtes, künftig anzuwendendes System der Berechnung der Erfolgsbeteiligung vor, so hat er eine Leistungsbestimmung getroffen, in der Regel aber keine den Arbeitsvertrag ändernde Gesamtzusage abgegeben.
     
  3. Zur Frage der Verwirkung des Geltendmachens unbilliger Leistungsbestimmung bei Ergebnisbeteiligung.
     
  4. Vornahme der Leistungsbestimmung durch das Gericht im Einzelfall.
  5.  

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