Entscheidung
Datum: ArbG Nürnberg vom 13.06.2000
Aktenzeichen: 12 Ca 1120/00
Rechtsvorschriften: § 1 Abs. 1, 2 KSchG
- Die Bezeichnung eines Vorgesetzten als "Arschloch" stellt grundsätzlich dann keinen Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung dar, wenn diese Äußerung lediglich im Kollegenkreis gefallen ist.
- Wird in unmittelbarem Anschluss an ein Aushilfsarbeitsverhältnis ein Probearbeitsverhältnis eingegangen, ist von einem ununterbrochenen Bestand des Arbeitsverhältnisses i.S.d. § 1 Abs. 1 KSchG auszugehen.