Entscheidung

Datum: ArbG Nürnberg vom 13.06.2000
Aktenzeichen: 12 Ca 1120/00
Rechtsvorschriften: § 1 Abs. 1, 2 KSchG

  1. Die Bezeichnung eines Vorgesetzten als "Arschloch" stellt grundsätzlich dann keinen Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung dar, wenn diese Äußerung lediglich im Kollegenkreis gefallen ist.
     
  2. Wird in unmittelbarem Anschluss an ein Aushilfsarbeitsverhältnis ein Probearbeitsverhältnis eingegangen, ist von einem ununterbrochenen Bestand des Arbeitsverhältnisses i.S.d. § 1 Abs. 1 KSchG auszugehen.

     

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