Entscheidung

Datum: 19.10.2005
Aktenzeichen: 9 TaBV 47/04
Rechtsvorschriften: §§ 2, 80 BetrVG, 3 TVG

Dem Betriebsrat steht kein Unterlassungsanspruch zu, wenn der Arbeitgeber mit einem nicht tarifgebundenen Mitarbeiter eine von den Bestimmungen des Tarifvertrages abweichende Arbeitszeitregelung trifft, wenn diese keine Betriebsnorm i.S.d. § 3 Abs. 2 TVG darstellen und somit die alleinige Tarifbindung des Arbeitgebers nicht genügt.

( s. hierzu auch 6 TaBV 45/04 )

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