Entscheidung

Datum: 02.05.2005
Aktenzeichen: 9 TaBV 1/04
Rechtsvorschriften: §§ 19, 9, 5 BetrVG, 21 BErzGG

  1. Der Einsatz befristet beschäftigter Vertretungskräfte für in Elternzeit befindliche Arbeitnehmer aber auch für andere vorübergehend beurlaubte Mitarbeiter führt nicht zur Erweiterung der Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer i.R.d. § 9 BetrVG.
     
  2. Verpflichtet sich eine kirchliche Einrichtung zur Durchführung des Religionsunterrichts, handelt es sich bei dem Einsatz kirchlicher Lehrkräfte um einen Fremdfirmeneinsatz und keine Arbeitnehmerüberlassung.

    Rechtsmittel ist zugelassen.

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